Sachverständigenleistungen wie das Erstatten von Gutachten für die Getränkeindustrie. Hierzu gehören Brauereien, Keltereien, Mineralbrunnen, Kellereien, sonstige Getränkehersteller sowie deren Zulieferer und Dienstleister.
Was ein Sachverständige leisten kann:
Hiermit ist zunächst der Sachverständige im Privatauftrag zu verstehen. Nicht der vom Gericht als Beweismittel herangezogene Sachverständige.
Was der Sachverständige leisten kann: Beweise erheben, Aufnehmen von technischen und technologischen Sachverhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vergleich der Lösung mit den a.a.R.d.T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik). Erstellen von Gutachten (neutral, unabhängig) zu einer genauen Frage (Beweisbeschluss). Ausblick in die Zukunft z.B. durch Schätzung der Mängelbeseitigungskosten.
Was ein Sachverständiger nicht kann: Beweise erheben welche in der Vergangenheit liegen oder wenn eine Begutachtung nicht mehr möglich ist (z.B. Zustand einer Maschine welche demontiert und veräußert wurde). Ebenso werden keine rechtlichen Bewertungen abgeben.
Speziell ist eine „Schuldzuweisung“ nicht immer das Ziel, da es auch mehrere „Schuldige“ geben kann bzw. eine Schuldfrage nicht mehr klar ist, bzw. einer gewissen Auslegung unterliegt.
Es geht ausnahmslos um technische oder technologische Sachverhalte.
Rechtsfragen wie rechtliche Bewertung oder gar ein Schuldspruch gehören genau so wenig zu den Aufgaben des Sachverständigen wie Hintergründige, Bedürfnisse, die Beziehung der Parteien zueinander oder andere Befindlichkeiten.
Der Auftraggeber bekommt das Gutachten ausgehändigt ohne jeglichen Einfluss auf das Ergebnis zu haben. Er muss somit das Ergebnis anerkennen.
Beweissicherung:
Die Beweissicherung hat die Sicherung des Verfahrens zum Ziel und soll eine schlüssige Beweiskette für das Gericht bieten. Die Beweissicherung dient der schlüssigen, detaillierten und sicheren Beweisführung von Tat und Täterschaft im Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Jedes Geständnis zu einer Tat kann widerrufen werden, daher wird jede Spur an einem Tatort, an einem relevanten Gegenstand an einem Zeugen und an einem Beschuldigten gesichert. Die Beweissicherung muss objektiv erfolgen, das heißt, es müssen sowohl belastende als auch entlastende Beweise im Ermittlungsverfahren gesammelt werden. Die Ergebnisse der Beweissicherung werden stets fallweise dokumentiert und der Justiz zur Entscheidung vorgelegt.
Technische Bewertung:
Aufnehmen von technischen und technologischen Sachverhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vergleich der Lösung mit den a.a.R.d.T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik) oder einem SOLL. Niederschreiben in Form eines Gutachtens (neutral & unabhängig). Ausblick in die Zukunft z.B. durch Schätzung der Mängelbeseitigungskosten oder Optimierungsmöglichkeiten.
Gutachtenerstellung:
Aufnehmen von technischen und technologischen Sachverhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vergleich der Lösung mit den a.a.R.d.T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik). Niederschreiben in Form eines Gutachtens (neutral & unabhängig) zu einer genauen Frage (Beweisbeschluss). Ausblick in die Zukunft z.B. durch Schätzung der Mängelbeseitigungskosten.
Adjudikation:
Richtet sich neben der Vergangenheit auch an die zukünftige Zusammenarbeit.
Diese Möglichkeit wird gerne bei Großprojekten wie im Baubereich oder Anlagenbau genutzt. Hier soll schon im laufenden Prozess, bei welchem ein reibungsloser Ablauf gewünscht ist, eine schnelle (max. 6 Wochen) und einvernehmliche Lösung gefunden werden, da es sonst zu erheblichen Folgeschäden kommen kann. Bei großen Projekten können dann "Adjudikatoren" bereit stehen um direkt bei Auftritt eines Konfliktes schnell Entscheidungen zu erwirken. Auch die Entscheidung der Adjudikation ist für die Vertragspartner bindend sobald dies vereinbart ist.
Schiedsgericht:
Ein Schiedsgericht ist gerade bei internationalen Geschäften interessant, da die Anwendung und Durchführung allgemein weltweit anerkannt und vollstreckbar ist. Es dauert gegebenenfalls längere Zeit und ist je nach Anzahl der Schiedsrichter nicht so kostengünstig. Jede Partei benennt dabei einen Schiedsrichter (Berater / Sachverständigen), welche dann einen Vorsitzenden (z.B. RA/Jurist/Richter AD) ernennen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend. Dieses Verfahren wird nicht nur nach Aktenlage (wie beim staatl. Gericht), sondern auch durch andere Mittel bestimmt. So wird z.B. ein Augenschein der Schiedsrichter Vorort erfolgen, bzw. können auch Gutachten, Zeugenaussagen etc. genutzt werden. Der Gerichtsort und das anwendbare Recht sind hierbei frei wählbar.
Schiedsgutachten:
Ein einzelner Sachverständiger erstellt ein Gutachten mit Schiedsspruch (Entscheidung). Diese Entscheidung ist je nach vorher getroffener Vereinbarung bindend oder auch nicht. Wenn dieses bindend ist, kann aus dieser „Urkunde“ auch ein Urkundenprozess geführt werden und somit vollstreckbar werden. Das Schiedsgutachten prüft aber nur den vergangenen Sachverhalt, evtl. wird in der Entscheidung ein Verfahrenshinweis für die Zukunft geregelt. Das Verfahren kann relativ schnell vonstatten gehen und ist zudem kostengünstig. Der Ausgang obliegt aber alleine dem Sachverständigen und ist somit in Entscheidung „Dritter“.
Schlichtung / Gütestelle:
Bei einer Gütestelle werden Schlichtersprüche gesprochen. Eine Schlichtung bedeutet immer ein „aufeinander zugehen“. In den meisten Fällen wird hier eine gleiche oder leicht ungleiche Verteilung entschieden. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit einer „Schuldanerkennung“ oder einem „Freispruch“. Jedoch ist die Entscheidung dann bindend.